Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 5 
Sie haben die Formulare der Hauslisten, der Einwohnerlisten und 
der Lohnlisten alljährlich in der Zeit vom 
25. bis 30. Juli 
austragen zu lassen sowie diejenigen der Kapital= und Schuldenverzeich- 
nisse und der Steuererklärungen in der Zeit vom 
25. Juli ab 
zur Abholung an Amtsstelle bereit zu halten bezw. in den Fällen des 
Art. 42 Abs. 4 nnmittelbar nach Eingang des Ansuchens abzusenden. 
Die Hauslisten, die Einwohnerlisten und die Lohulisten sind seitens der 
hierzu Verpflichteten nach dem Stand vom 
Anfang des Monats August 
anszufüllen. 
Die Hauslisten und die Einwohnerlisten sind seitens der zur Aus- 
füllung Verpflichteten ausgefüllt und vollzogen vom 
5. August ab 
zur Abholung bereit zu halten. 
Diese Abholung hat durch Beauftragte des Gemeindevorstandes (Ver- 
treter des Gutsbezirks) zu erfolgen und am 
5. August 
zu beginnen sie muß regelmäßig bis zum 
10. Angust 
vollendet sein. 
Die Lohnlisten sind von den zur Ausfüllung Verpflichteten regel- 
mäßig bis zum 
10. Angust 
den Gemeindevorständen derjenigen Gemeinden und den Vertretern der- 
jeuigen Gutsbezirke einzureichen oder zuzusenden, in welchen Angestellte, 
Gewerbegehülfen oder Arbeiter ihrer Betriebe wohnen oder sich wesentlich 
aufhalten. 
Die Kapital= und Schuldenverzeichnisse, ferner die Steuererklärungen der- 
jenigen Stenerpflichtigen, welche durch öffentliche Bekanntmachung des 
Veranlagungskommissars zur Abgabe derselben aufgesordert worden sind 
bezw. freiwillig eine solche abgeben wollen, sind vorschriftsmäßig aus- 
gefüllt, vollzogen und verschlossen 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.