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Sie haben die Formulare der Hauslisten, der Einwohnerlisten und
der Lohnlisten alljährlich in der Zeit vom
25. bis 30. Juli
austragen zu lassen sowie diejenigen der Kapital= und Schuldenverzeich-
nisse und der Steuererklärungen in der Zeit vom
25. Juli ab
zur Abholung an Amtsstelle bereit zu halten bezw. in den Fällen des
Art. 42 Abs. 4 nnmittelbar nach Eingang des Ansuchens abzusenden.
Die Hauslisten, die Einwohnerlisten und die Lohulisten sind seitens der
hierzu Verpflichteten nach dem Stand vom
Anfang des Monats August
anszufüllen.
Die Hauslisten und die Einwohnerlisten sind seitens der zur Aus-
füllung Verpflichteten ausgefüllt und vollzogen vom
5. August ab
zur Abholung bereit zu halten.
Diese Abholung hat durch Beauftragte des Gemeindevorstandes (Ver-
treter des Gutsbezirks) zu erfolgen und am
5. August
zu beginnen sie muß regelmäßig bis zum
10. Angust
vollendet sein.
Die Lohnlisten sind von den zur Ausfüllung Verpflichteten regel-
mäßig bis zum
10. Angust
den Gemeindevorständen derjenigen Gemeinden und den Vertretern der-
jeuigen Gutsbezirke einzureichen oder zuzusenden, in welchen Angestellte,
Gewerbegehülfen oder Arbeiter ihrer Betriebe wohnen oder sich wesentlich
aufhalten.
Die Kapital= und Schuldenverzeichnisse, ferner die Steuererklärungen der-
jenigen Stenerpflichtigen, welche durch öffentliche Bekanntmachung des
Veranlagungskommissars zur Abgabe derselben aufgesordert worden sind
bezw. freiwillig eine solche abgeben wollen, sind vorschriftsmäßig aus-
gefüllt, vollzogen und verschlossen
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