80 1903
innerhalb des Monats August
und zwar:
a) die Kapital= und Schuldenverzeichnisse aller zuletzt zu einer
niedrigeren als der 12. Steuerstufe (12. Stufe = einem Ein-
kommen von mehr als 1400 bis einschließlich 1600 Mk. bei
einem monatlichen Staatssteuersab von 2,50 Mk.) veranlagten, der
allgemeinen Stenerpflicht (6 2 Nr. 1 bis 3) unterliegenden
Personen
bei dem Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirks) ihres
Veranlagungsortes,
dagegen
-) die Kapital= und Schuldenverzeichnisse aller zur 12. Steuerstufe
oder höher veranlagten vorbezeichneten Personen,
J) sowie, ohne Unterschied der Steuerstufe, diejenigen aller nur aus den
in §8 3 Abs. 10 bezeichneten hieländischen Einkommensquellen zu ver-
anlagenden auswärtigen Personen (Forensen), ferner
4) sämtliche Steuererklärungen ohne Unterschied
lediglich bei dem Veranlagungskommissar in Rudolstadt
einzureichen.
Vergleiche im übrigen S§ 26 und 27 des Gesetzes.
Art. 46.
1. Die Einkommensnachweisungen sind von den Gemeindevorständen (Ver-
d tretern der Gutsbezirke) sofort nach Eingang der in Art. 42 Nr. 2 n, b,
-P, J aufgeführten Formulare auf Grund des Inhaltes derselben und der
eingegangenen Kapital= und Schuldenverzeichnisse sowie der nach § 31 ange-
stellten Ermittelungen aufzustellen und auszufüllen.
Sie sind sodann, mit den Eutscheidungen und Beschlüssen der Orts-
kommission versehen, unter Beifügung folgender, je besonders zu heftender
Aulagen: der Hauslisten, der Einwohnerlisten, der Lohnlisten, der von Be-
hörden und Kassen angefertigten Gehaltsverzeichnisse und der Niederschriften
über die auf Grund des 8 31 des Gesetzes angestellten Ermittelungen
in Gemeinden unter 1000 Einwohnern bis zum
10. September,