1903
Art. 47.
fu W, 2 Die Ernennung von Kommissionsmitgliedern und deren Stellvertretern durch
das Ministerium erfolgt unbeschadet der für die Bezirkskommissionen (6 39 Abs. 7
Satz 1) vorgesehenen vierjährigen Amtsperiode in allen Fällen widerruflich.
Eine Ernennung von noch im Amte befindlichen Geistlichen und Volksschul-
lehrern zu Kommissionsmitgliedern oder zu deren Stellvertretern findet nicht statt
(wegen Ausschlusses derselben von der Wählbarkeit vergl. 8 34 Nr. 6, § 39
Abs. 11, § 46 Nr. 9).
Zu Kommissionsmitgliedern oder zu deren Stellvertretern ernannte Personen
dürfen nicht zugleich für dieselbe oder irgend eine andere Kommission gewählt
werden. Ist lehteres geschehen, so hat eine anderweite Wahl stattzufinden. Der
Wohnort der zu ernennenden Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter ist
nicht an den Ort des Zusammentritts der Kommission bezw. an den Verwaltungs-
bezirk, für deren Bezirkskommission die Ernennung zu erfolgen hat, gebunden.
Die Ernennung oder die Wahl ernannter bezw. gewählter Orts-
kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter zu Bezirkskommissionsmitgliedern
und deren Stellvertretern — und umgekehrt — ist zulässig.
Die Vorschrift des Abs. 4 findet in den Fällen der Ernennung des Vor-
sipenden einer Ortskommission an Stelle des Gemeindevorstandes (5 34 Nr. 2
Abs. 3) sowie in den Fällen der Ernennung von Vorsitenden vereinigter Orts-
kommissionen und deren Stellvertreter (§ 35 Abs. 2) entsprechende Anwendung.
Die Zahl der für die drei Bezirkskommissionen zu wählenden Mitglieder
wird auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs. 5 hiermit derart verleilt, daß
von der für die Bezirkskommission
a) des Landratsamtsbezirks Rudolstadt gesehlich festgesetzten Zahl von 14 Mit-
gliedern:
"7F aus dem Amtsgerichtsbezirk Rudolstadt,
„ „ » Stadtilm,
Leutenberg,
5) "n Londrattamtsbezirks Königser festgesetzten Zahl von 12 Mitgliedern:
6 aus dem Amtsgerichtsbezirk Königsee,
6 Oberweißbach,
T) des Landratgamtsbezirs Frankenhausen festgesetzten Zahl von 8 Mitgliedern: