Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 51 
1. die Versicherung des Steuerpflichtigen enthalten, daß die in demselben 
enthaltenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind sowie 
die unterschriftliche Vollziehung dieser Erklärung durch ihn mit vollem 
Namen unter Angabe des Wohnortes und des Tages der Vollziehung, 
die Ausfüllung des Verzeichnisses nach Maßgabe des Vordrucks der Längs- 
spalten des vorgeschriebenen Formulars und der im leßteren soust noch 
zur Anleitung für die Ausfüllung und die Form der letzteren erteilten 
Vorschriften. 
Die nach § 26 Abs. 1a und Abs. 2 zur Einreichung eines Kapital- 
verzeichnisses Verpflichteten sind, wenn ihr und der Gesamtheit ihrer Haus- 
haltungsangehörigen Kapitalvermögen den Betrag von 1500 Mk. nicht 
erreicht, nichtsdesloweniger aus dem Einkommen aus dem unter diesem Be- 
trage verbleibenden Kapitalvermögen steuerpflichtig: sie haben den Ertrag 
oder eine desselben dafern sie zur Einreichung einer Steuererklärung ver- 
pflichtet sind solche freiwillig abgeben, in dieser an der vorgeschriebenen Stelle 
anzugeben. 
Art. 50. 
Zur vorschriftsmäßigen Abgabe einer Steuererklärung gehören 
1. die Versicherung des Stenerpflichtigen, daß die von ihm in derselben bewirkten 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen bewirkt sind, sowie die unter- 
schristliche Vollziehung dieser Erklärung mit vollem Namen unter Angabe 
des Wohnortes und des Tages der Vollziehung, 
2, die Ausfüllung des vorgeschriebeuen Formnulars nach Vorschrift des Vordrucks 
der einzelnen Abteilungen und Spalten und der in demselben sonst noch für 
die Ausfüllung und die Form der lepteren enthaltenen Bemerkungen. 
In der Stenererklärung können Veränderungen, welche in Bezug auf ein- 
zelne Einkommensqnellen oder auf feststehende Einnahmen und Ausgaben noch bis 
zum Schluß des Veranlagungsjahres mit Bestimmtheit eintreten, im voraus in Be- 
rechnung gezogen werden; auch ist es gestattet, Berichtigungen der Stenererklärung 
hinsichtlich solcher Veränderungen bis zum Zeitpunkt der Festsezung der Stenerstufen 
bei dem Veranlagungskommissar schriftlich einzureichen oder zu Protokoll abzugeben. 
Derartige Veränderungen und Berichtigungen hat der Steuerpflichtige eingehend zu 
begründen. 
Zur Abgabe der Steuererklärung in den Fällen der Nr. 9 des § 27 ist, wenn 
Zu 6 27.
	        
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