1903 51
1. die Versicherung des Steuerpflichtigen enthalten, daß die in demselben
enthaltenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind sowie
die unterschriftliche Vollziehung dieser Erklärung durch ihn mit vollem
Namen unter Angabe des Wohnortes und des Tages der Vollziehung,
die Ausfüllung des Verzeichnisses nach Maßgabe des Vordrucks der Längs-
spalten des vorgeschriebenen Formulars und der im leßteren soust noch
zur Anleitung für die Ausfüllung und die Form der letzteren erteilten
Vorschriften.
Die nach § 26 Abs. 1a und Abs. 2 zur Einreichung eines Kapital-
verzeichnisses Verpflichteten sind, wenn ihr und der Gesamtheit ihrer Haus-
haltungsangehörigen Kapitalvermögen den Betrag von 1500 Mk. nicht
erreicht, nichtsdesloweniger aus dem Einkommen aus dem unter diesem Be-
trage verbleibenden Kapitalvermögen steuerpflichtig: sie haben den Ertrag
oder eine desselben dafern sie zur Einreichung einer Steuererklärung ver-
pflichtet sind solche freiwillig abgeben, in dieser an der vorgeschriebenen Stelle
anzugeben.
Art. 50.
Zur vorschriftsmäßigen Abgabe einer Steuererklärung gehören
1. die Versicherung des Stenerpflichtigen, daß die von ihm in derselben bewirkten
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen bewirkt sind, sowie die unter-
schristliche Vollziehung dieser Erklärung mit vollem Namen unter Angabe
des Wohnortes und des Tages der Vollziehung,
2, die Ausfüllung des vorgeschriebeuen Formnulars nach Vorschrift des Vordrucks
der einzelnen Abteilungen und Spalten und der in demselben sonst noch für
die Ausfüllung und die Form der lepteren enthaltenen Bemerkungen.
In der Stenererklärung können Veränderungen, welche in Bezug auf ein-
zelne Einkommensqnellen oder auf feststehende Einnahmen und Ausgaben noch bis
zum Schluß des Veranlagungsjahres mit Bestimmtheit eintreten, im voraus in Be-
rechnung gezogen werden; auch ist es gestattet, Berichtigungen der Stenererklärung
hinsichtlich solcher Veränderungen bis zum Zeitpunkt der Festsezung der Stenerstufen
bei dem Veranlagungskommissar schriftlich einzureichen oder zu Protokoll abzugeben.
Derartige Veränderungen und Berichtigungen hat der Steuerpflichtige eingehend zu
begründen.
Zur Abgabe der Steuererklärung in den Fällen der Nr. 9 des § 27 ist, wenn
Zu 6 27.