Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

Zu 8 30. 
52 1903 
* 1693 des Bürgerlichen Gesepbuches in Frage kommt, auch der der Mutter bestellte 
Beistand zur Abgabe der betreffenden Erklärung für die unter seiner Pflegschaft 
stehenden Kinder befugt. 
Art. 51. 
Sind im Kapital= und Schuldenverzeichnis Kapitaleinkommen, Zinsen, 
Renten u. s. w. oder Schuldenzinsen bezw. dauernde Lasten überhaupt nicht an- 
gegeben, so darf auch vom Gemeindevorstand in die Einkommensnachweisung hier- 
von nichts eingetragen werden. Ebensowenig dürfen vom Gemeindevorstande 
andere Beträge vorbezeichneter Art, als im Kapital= und Schuldenverzeichnis ver- 
zeichnet stehen, eingetragen werden. 
Die Schätung des Einkommens aus Kapitalvermögen seitens der Kommissionen 
(+ 30 Abs. 1) darf nicht auf bloße Vermutungen sich stützen, sondern es müssen 
Ermittelungen angestellt werden, um zu versuchen, deren Ergebnisse für die Schätzung 
zu verwerten. Auch im Berufungsverfahren ist in Fällen dieser Art die Ent- 
scheidung hinsichtlich des Kapitaleinkommens nur im Wege der Schäßung zu tressen. 
Im Falle einer nicht fristzeitig oder nicht in vorgeschriebener Weise abgegebener 
Steuererklärung steht die Schätzung des Gesamteinkommens der Bezirks- 
kommission zu, bei welcher es bewendet, da der betreffende Steuerpflichtige des Be- 
rufungsrechts gegen die Veranlagung für das neue Stenerjahr verlustig gegangen ist. 
Die unmittelbar nach fruchtlosem Ablauf der für Einreichung bezw. Abgabe 
der Steuererklärung eingeräumten ersten Frist an den Steuerpflichtigen zu richtende 
besondere Aufforderung zur Abgabe der Stenererklärung binnen einer anderweiten 
Frist hat ausnahmslos in jedem Fall des Abs. 4 des § 30 zu erfolgen. 
Ebenso ist der Veraulagungskommissar verpflichtet, in jedem Falle der Nicht- 
einhaltung dieser zweiten Frist die Feststellung der dem Steuerpflichtigen neben 
der veranlagten Steuer geseblich auferlegten Strafe von 25 vom Hundert des Be- 
trags der zur Veranlagung gelangenden Steuer zu bewirken. 
Die Benachrichtigung geschieht nach erfolgter Veranlagung der Jahressleuer 
mittelst eines verschlossenen Schriftstücks unter Beobachtung der Grundsäße des § 51 1 
Nr. 11 Abs. 2 ff. In der Benachrichtigung ist auf das § 30 Abs. 4 Satz 2 be- 
zeichnete Rechtsmittel hinzuweisen. Der Strafbetrag wird der veranlagten Stener 
zugeschlagen und ist mit derselben im vorschriftomäßigen Wege zu entrichten bezw. 
einzuziehen. 
Wird eine Steuererklärung erst nach Ablauf der gesetlichen ersten Frist in
	        
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