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vorgeschriebener Weise abgegeben, so bleibt, auch wenn die vorschriftsmäßige Abgabe
innerhalb der zweiten Frist ersolgt, das Berufungsrecht verwirkt und es kann ihr
Inhalt lediglich als Auhalt für die durch die Bezirkskommission vorzunehmende
Schätung dienen.
Art. 52.
Sobald der Veranlagungskommissar die Prüfung der von den Ortskom-
missionen an ihn gelangten Einkommensnachweisungen vollendet hat, trägt er zu-
nächst die von ihm nicht beanstandeten Steuerstusen in die Steuerrolle ein.
In den Sitzungen der Bezirks kommissionen hat ein vom Veranlagungs-=
kommissar zu bezeichnendes Mitglied die von der Kommission beschlossenen Steuer-
stufen, welche ersterer seinerseils in die Einkommensnachweisungen einträgt, in die
Stenerrollen einzutragen. Bride Niederschriften sind am Schlusse jeder Situng
durch Vorlesen zu vergleichen und sind etwaige Disserenzen durch Beschluß der
Kommission richtig zu stellen.
Unmittelbar je nach Schluß der Sibzungsperiode einer Bezirkskommission sind
sämtliche Steuerrollen des Bezirks den zuständigen Steuerämtern zur schleunigen
Ermittelung und Eintragung der Steuerbeträge u. s. w. zuzustellen.
Auf Grund der hiernächst durch das Ministerinm vorgenommenen Prüfung
und Feststellung der Rollen erfolgt seitens des Veranlagungskommissars die Aus-
fertigung der Stenerbenachrichtigungen.
Je nach fortschreitender Erledigung dieser Arbeit sind die Rollen samt den
Steuerbenachrichtigungen den Gemeinden (Gutsbezirken) behufs Ansertigung des
Heberegisters vom Veranlagungskommissar zuzufertigen.
Die Rücksendung der Stenerrollen seitens der Gemeindebehörden hat an die
Stenerämter und zwar spätestens bis Ende Februar zu erfolgen.
Die Steuerämter haben sodann eine Zusammenstellung der ermittelten Steuer-
Sollbeträge der Gemeinden ihres Bezirks anzufertigen und je ein Exemplar der-
selben dem Ministerinm, dem Landratsamt und dem Veranlagungskommissar zu
übersenden.
Nrt. 53.
Dem Stenerpflichtigen steht das Berufungsrecht gegen die gesamte Ver-
aulagung wie gegen jedes einzelne Ergebnis derselben zu: er kann gegen seine
Veraulagung an sich, sowie gegen eine zu hohe oder zu niedrige Veranlagung
Berufung einlegen.
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