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Der Steuerpflichtige kann unter Umständen auch schon vor dem geseblichen
Beginn der Berufungsfrist Berufung einlegen, sofern die Veranlagung bereits erfolgt
und das Ergebnis derselben ihm bekannt geworden ist.
Hat der Steuerpflichtige die eingereichte oder angebrachte Berufung zurück-
genommen, so kann die Zurückuahme nach Ablauf der Frist nicht mehr wider-
rufen werden.
Entspricht eine eingereichte Berufung den Vorschriften des § 47, so ist es dem
Steuerpflichtigen unbenommen, Berichtigungen des Inhaltes derselben auch
nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Veranlagungskommissar oder dem Vor-
sibenden der Berufungskommission nachzubringen.
Die Aufforderung an die Steuerpflichtigen zur eidesstattlichen Bekräftigung
der Richtigkeit ihrer tatsächlichen Angaben seitens des Vorsitzenden der Berufungs=
kommission E 49 Nr. 9) sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst
seitens der Stenerpflichtigen erfolgt nur auf schriftlichem Wege.
Der Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung wird lebterem mittels einer
Zufertigung zugesandt, in welcher er aufgefordert wird, binnen einer Frist von
mindestens 5 Tagen die beifolgende eidesstattliche Versicherung mit seinem vollen
Namen sowie mit Ort und Datum unterschriftlich vollzogen zurückzusenden,
widrigenfalls angenommen werde, daß er die vorgeschriebene Versicherung abzu-
geben außer Staude sei.
Art. 5ö.
Die Bernfungskommission entscheidet zugleich auch über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand hinsichtlich verspätet oder nicht in vorgeschriebener Weise ein-
gereichter Kapital= und Schuldenverzeichnisse oder Steuererklärungen (§ 30 Abs. 3).
Diese lehtere Bestimmung des Gesehes findet auch auf verspätet eingegangene
Berufungen Anwendung.
Zu den unabwendbaren Ereiguissen der daselbst angegebenen Art gehören:
Naturereignisse und andere vom eigenen Willen des Stenerpflichtigen unabhängige
Zufälle, durch welche derselbe verhindert worden ist, die gesebliche Ausschlußfrist
einzuhalten.
Unter Beschwerden der im § 50 Abs. 1 erwähnten Art sind nur solche zu
verstehen, welche das Verfahren der Veranlagungsbehörden u. s. w. betreffen, nicht
aber solche, für welche das Rechtsmittel der Berufung vorgesehen ist (65 4.. un 47).
Zu 8 30.