Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

)1 1904 
. VIII. Gesetz 
. vom 25. März 1904, 
betreffend eine Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1901 (Ges.= 
Samml. S. 55) über die Errichtung einer Handelskammer für das 
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg re. 
verordnen in Abänderung des § 30 des Gesetzes, betrefsend die Errichtung einer 
Handelskammer für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, vom 22. März 1901 
(Ges.-Samml. S. 55) auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beiral und 
Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ 30 dieses Gesetzes lautel künftig: 
Die Handelskammer ist das zur Vertrelung des Handelsstandes im Fürsten 
lume berufene Organ. 
Die Handelskammer ist befugt, Gewerbetreibende der in & 36 der Reichs 
gewerbeordnung bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fsällt, 
öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auklionatoren sindet diese Bestimmung 
keine Anwendung. Vorschriften, welche die Handlskammer für die hiernach angestellten 
Personen erläßt, sind dem Fürstlichen Ministerium, Ableilung des Junern, zur 
Genehmigung vorzulegen. 
Die Handelskammer hat ferner die Registergerichte behuso der Verhütung 
unrichtiger Eintragungen, sowie behufs der Berichtigung und Vervollständigung 
des Handeloregisters zu unterstützen (§ 126 des Reichsgesetzes über die freiwillige 
Gerichtsbarkeit): sie hat sich auf Anfordern der Negistergerichte gutachtlich darüber 
zu äußern, ob der Gewerbebetrieb einzelner Personen über den Umfang des Klein 
gewerbes im Sinne des § 1 der Verordunng vom 21. Dezember 1899 (Ges. 
Samml. S. 300) hinausgeht. 
Die Handelskammer ist berechtigl, nach den in vorstehendem Absatz angegebenen 
Richtungen hin Anträge bei den Registergerichten zu siellen. Gegen Verfügungen 
der Registergerichte, durch die über solche Anträge entschieden wird oder welche von 
dem Gutachten der Handelskammer abweichen, steht letzterer das Rechtomittel der 
Beschwerde zu.
	        
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