)1 1904
. VIII. Gesetz
. vom 25. März 1904,
betreffend eine Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1901 (Ges.=
Samml. S. 55) über die Errichtung einer Handelskammer für das
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg re.
verordnen in Abänderung des § 30 des Gesetzes, betrefsend die Errichtung einer
Handelskammer für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, vom 22. März 1901
(Ges.-Samml. S. 55) auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beiral und
Zustimmung des Landtags, was folgt:
§ 30 dieses Gesetzes lautel künftig:
Die Handelskammer ist das zur Vertrelung des Handelsstandes im Fürsten
lume berufene Organ.
Die Handelskammer ist befugt, Gewerbetreibende der in & 36 der Reichs
gewerbeordnung bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fsällt,
öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auklionatoren sindet diese Bestimmung
keine Anwendung. Vorschriften, welche die Handlskammer für die hiernach angestellten
Personen erläßt, sind dem Fürstlichen Ministerium, Ableilung des Junern, zur
Genehmigung vorzulegen.
Die Handelskammer hat ferner die Registergerichte behuso der Verhütung
unrichtiger Eintragungen, sowie behufs der Berichtigung und Vervollständigung
des Handeloregisters zu unterstützen (§ 126 des Reichsgesetzes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit): sie hat sich auf Anfordern der Negistergerichte gutachtlich darüber
zu äußern, ob der Gewerbebetrieb einzelner Personen über den Umfang des Klein
gewerbes im Sinne des § 1 der Verordunng vom 21. Dezember 1899 (Ges.
Samml. S. 300) hinausgeht.
Die Handelskammer ist berechtigl, nach den in vorstehendem Absatz angegebenen
Richtungen hin Anträge bei den Registergerichten zu siellen. Gegen Verfügungen
der Registergerichte, durch die über solche Anträge entschieden wird oder welche von
dem Gutachten der Handelskammer abweichen, steht letzterer das Rechtomittel der
Beschwerde zu.