Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 193 
Masler h. 
Gemäß Artikel 12, 13 der landesherrlichen Verordnung vom 10. E 1904 
(Ges. Samml. S. 73) werden Sie hierdurch benachrichtigt, daß nach — 
der Anzeige ge 
de Eigemiumer — auf de umstehend beeichen Grundstücke zu Ihren Gunsten 
d daneben in Spalte 3 aufgeführte R. hafte 
Diese Unlerlagen sind so anse ’Un auf Grund derselben die Ein- 
tragung im — nicht erfolgen 
Sie werden hiervon mit dem snnnen in Keuniis gesetzt, vor dem 
Ablause der dreimonatigen Ausschlußfrist, deren Beginn durch 
bekaunt gemacht werden wird, Ihr Auspruch bei dem 
unterzeichneten Gerichte schriftlich oder mündlich anzumelden, widrigensalls d 
anstehend bezeichuete Recht nicht in das Grundbuch übertragen w 
, den 19 
Kürstliches Amtsgericht. 
Veglaubigl:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.