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richtig befunden worden ist. Darauf ist sie nebst den sämtlichen nach der laufenden
Nummer geordneten Hauslisten spätestens bis zum 20. Dezember d. J. an das
zuständige Landratsamt einzusenden.
Das Landratsamt hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus
sämtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen
schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen, sodann hat es das Material auf
seine Vollständigkeit und insbesondere auch darauf zu prüfen, ob die Gemeinde-
vorstäude bezw. Vertreter der Gutsbezirke den Gemeindekontrolllisten die Richtigkeits-
zeugnisse in gehöriger Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesamte Material
nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. Dezember
d. J. dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu
übermitteln.
8 10.
Das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesamten Materials der
Viehzählung nach den vom Bundesrat gefaßten Beschlüssen vorzunehmen.
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämtliche
Gemeindevorstände bezw. Vertreter der Gutsbezirke allen Anforderungen, welche von
dem Vorstand des Statistischen Bureaus wegen etwa nötiger Aufklärung der in
den Hauslisten gemachten Angaben und wegen der Berichtigung und endgiltigen
Feststellung des Zählungsergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit der erforderlichen
Beschleunigung und Sorgfalt nachzukommen.
Rudolstadt, den 3. November 1904.
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