220 1904
XXXIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1904,
betreffend die Pockenstatistik.
Auf Grund eines Beschlusses des Bundesrats vom 28. Jannar 1904 zur
Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
(R.-G.-Bl. S. 67) bestimmen wir wegen der Anzeigen der Erkrankungs= und Todes-
fälle von Pocken folgendes:
81.
Der Bezirks-Physikus hat innerhalb acht Tagen nach der Genesung oder dem
Ableben eines Pockenkranken eine Zählkarte nach dem anliegenden Muster auszufüllen
— und an das Landratsamt einzuschicken.
Sind im Laufe des Jahres Pockenerkraukungen nicht vorgekommen, so ist ein
Ausfallschein einzureichen.
82.
Die Landratsämter reichen die bei ihnen im Laufe des Jahres eingegangenen
Zählkarten und Ausfallscheine bis zum 15. Januar bei dem Ministerium, Abteilung
des Innern, ein, welches dieselben spätestens bis zum 1. Februar an das Kaiserliche
Gesundheitsamt gelangen läßt.
s 3.
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1005 in Kraft.
Rudolstadt, den 22. Dezember 1904.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
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