1904 1
Absatz 1). Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Sonn
abend sowie an Vorabenden der k Feslage nicht nach 5?7. Uhr nachmittage
beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1
I. Zwischen den Arbeilostunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regel
mäßige Pausen gewährt werden. Für solche, die nur 6 Stunden täg
lich beschäftigl werden, mus die Pause mindestens eine halbe Stunde
betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestend mitlags eine
einstündige, sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause
gewährt werden. Eine Vor und Nachmittagspanse braucht nicht gewährt
zu werden, wenn entweder mittags eine einundeinhalbstündige Pause ge-
währt wird, oder die ingendlichen Arbeiter täglich nicht länger ald § Stun-
den beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unter-
brochenen Arbeitszeit am Vor und Nachmittage je 4 Stunden nicht über-
steigt (§ 3 Abf. 1).
. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Be-
schäftigung im Betrieb überhaupt nichl und der Ausenthalt in den Arbeits-
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des
Belriebes, in denen iugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der
Pausen böllig eingestellt werden, oder wenn der Ausenthalt im Freien nicht
tunlich ist und andere geeignete Aufenthaltoräume ohne unverhällniomaßige
Schwierigleilen nicht beschafft werden können (X 3 Abf. 2).
VIII. An Sonn und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen
Seelsorger für den Katechumenen und Konfirmanden-, Beicht
und Kommunionnunterricht bestimmten Stunden dürsen Arbeiter unter
16 Jahren nicht beschäftigt werden (§ 3 Abf. J).
In jedem Werkstattraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden,
ist eine Tasel, die diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen (§5 Abf. 2).
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Aushang für Konsehllonswerallälten.
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