Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

26 1904 
As XIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Juni 1904, 
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
Die nachstehenden Änderungen der Postordnung vom 20. März 1900 
(Ges.-Samml. S. 197) werden hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 28. Juni 1904. 
Fürstlich Sratabui Ministerium, 
Frhr. v. d. Reck 
Knderungen 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Dentschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden 
Punkten geändert. 
1. Im 86 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als 
Abs. folgende Bestimmung einzuschieben: 4 
Iv Zelluloid als Rohsltoss ist zur Postbeförderung nur in festen Holzkisten 
zugelassen; Zelluloidwaren, gleichviel ob sie ganz oder nur zum Teil aus Zelluloid 
beslehen, dürfen in Verpackung von slarker Pappe ausgelieferl werden; eine leichtere 
Verpackung ist auch bei Briefsendungen nicht zulässig. Alle Sendungen, die zellu 
loid oder Zelluloidwaren enthalten, müssen als solche in die Augen sallend gelenn 
zeichnel sein; bei Paketen ist der Inhalt auch auf der Postpaletadresse anzugeben. 
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften haftet der Absender für den aus etwaiger 
Entzündung entstandenen Schaden. 
Sodann ist der bisherige Abs. iv mit r anderweit zu bezeichnen. 
2. Im § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der 
Geldsendungen“ ist unter uu als zweiter Absatz einzuschalten: 
Von den Reichs= und Staatsbehörden sowie von den Reichsbankanstallen ab 
hesande Geldbentel werden auch mit Plombenverschluß zur Posibeförderung zugelassen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.