Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 * 
Gesetztjammlung 
für das r Schwarzburg-Rudolstadt. 
Stück vom dahre 1904. 
.Is XV. Nachtrag 
vom 23. Juli 1904 
zur Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 1. Juli 1902. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die Pferde- 
Aushebungs-Vorschrift vom 1. Juli 1902 (Ges.-Samml. S. 97) durch nachstehende 
Vorschriften abgeändert: 
Seite 100, § 5: In der Fußnote "“) ist hinter „Pferde“ einzuschalen= 
„ — ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4 Absatz 3 
Seite 102: In § Uln# ist in der zweiten Zeile hinter „sämtlichen= 
das Zeichen °*) und am Schluß der Seite folgende Iutnate achzutragen 
dern der Gestellungabesehl eine geringere Jahl v ,so ist nur 
diese zu senen: außerdem sind die nach der leten Vonnerun beinenseurern Faene 
vorzuführen. 
Seite 107 8 18e: In der ersten Zeile ist hinter „Zugang“ das 
Zeichen ?) und am Schluß der Seite folgende Fußnote nachzutragen: 
) Als Zugang sind auch zu betrachten: die demäß § 4 nicht vorgeführten Stuten, 
insosern die ihre damalige Besreinng bediugenden Berhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie 
die inzwischen 1 Jahre allt gewordenen Plerde. 
F. Seite 113 8 31: Bei a) ist statt „Verteidigungsplänen“ zu setzen: 
„Verteilungsplänen“ und statt (§ 14) zu seben: (§ 13). 
Hinter „d“ ist nachzutragen: 
„d 1)“ Verzeichni der seit der letzten Musterung in Zugang ge- 
kommenen Pferde (Anlage A mit entsprechender Titeländerung), 
und hinter „K") hinzuzufügen 
„1“ Liqnidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahr- 
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zeuge. 
Jarkti. Schwaizb.-Rudolst. Geiehiummlung I.XV. 11 
Ausgegeben in Rudolfladt am 31. Juli 1904.
	        
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