Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 so 
L 
Die Großherzogliche Staateregierung ermäßigtl vom 1. Oklober 1904 an den 
sährlichen Mietzins (§ 3 des Staatsvertrages vom 19. Februar 1877, I des Schluß- 
protokolles vom 19P. Februar 1877) auf 5 vom Hunderk, behält sich aber die 
Wiedererhöhung desselben auf 51, vom Hundert vor, wenn der Zinofuß in Zu- 
kunft wieder steigen sollte. 
II. 
An Stelle des stantsvertragsmäßig nach II des Schlußprotokolles vom 19. Fe- 
bruar 1877 festgestellten Etaks trikt der nach Maßgabe des § 11 des Hauptver- 
trages vom 19. Febrnar 1877 von den Staatsregierungen vereinbarte jeweilige 
neuc Etat. 
III. 
Bei Neubesetzungen von Ratsstellen soll in zweiselhaften Fällen (6 15 des 
Hauptvertrages) das Dienstalter des neueintretenden Mitgliedes von den Staats- 
regierungen bestimmt werden. 
IV. 
Dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen wird der Beitrilt zu der Jenaer 
Gerichtsgemeinschaft vorbehalten. 
Im Falle dieses Beitrittes wird die Zahl der Räte bei dem Oberlandesgrrichl 
(F 6 Abs. 1 des Hauptvertrages) um einen vermehrt. 
V. 
Die Ziffern III., 1V., V., VIII. des Schlußprotokolles vom 19. Februar 1877 
bleiben unverändert. 
Vorgelesen, genehmigt und mit unterzeichnet: 
gez: Dr. Felix Vierhaus. 
„ Dr. Otto Körbiß. 
„ Dr. Karl Rothe. 
„ Hugo Trantoetter. 
„ Friedrich Trinks. 
„ Gustav Geier. 
„ Otto Hentig. 
„ HDr. Hugo Hanitsch. 
„ Kurt Greesel.
	        
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