1904
Vertrag
zwischen:
1. dem Fürstlich Schwarzburgschen Ministerium zu Rudolstadt in Vertretung
des Staats und
2. dem Bezirksverband des Regierungsbezirls Cassel, vertreien durch den
Landeshauptmann in Hessen und den milunterzeichneten Landesrat.
81.
Die in dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt bestrasten und der Landes-
polizeibehörde überwiesenen Personen werden fortan behuso Vollstreckung der gegen
sie festgesebten Nachhaft in die dem Bezirksverband des Regierungobezirks Cassel
gehörige Korrektionsanstalt zu Breitenan ausgenommen.
.
Auf die zufolge dieser Ubereinkunft in die Anstalt aufgenommenen Personen
sinden die für die Korrektionsanstalt zu Breitenau in Geltung befindlichen all-
gemeinen Bestimmungen über das Korrektionswesen und die speziell für diese
Anstalt geltenden Vorschriften bezüglich der Hausordnung volle Anwendung.
& 3.
Für jede zufolge gegenwärtiger Übereinkunft in die Korrektionsanstalt zu
Breitenau aufgenommene Person wird pro Tag und Kopf eine Vergütung von
90 5, buchstäblich: Neunzig Pfennig, welche aber auf 1 X 50 „ für die Zeit
erhöht wird, während deren krankheitshalber Verpflegung und Behandlung im
Landkrankenhause zu Cassel erfolgen muß, seilens des Fürstentums Schwarzburg-
Rudolstadt gezahlt.
* .
Die Zahlung dieser Kosten erfolgt auf desfallsige Liquidation des Dirigenten
der Korrektionsanstalt in vierteljährigen Raten postnumerando aus der Staats-
kasse des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
*i
Die in Ausführung dieser Ubereinkunft der Korrektionsanstalt zu Breitenan
etwa erwachsenden Transportkosten werden der Anstaltskasse aus der Staatskasse
des Fürstenlums Schwarzburg-Rudolstadl erstattet.