1904 s09
Die Löschung der Rechte (Abs. 1) erfolgt in den Spalten 9 bis 11.
Die Löschung einer Veränderung wird in Spalte 8 eingetragen.
Verzichtet der Gläubiger einer Gesamthypothek hinsichtlich sämtlicher auf einem
Grundbuchblatte verzeichneten Grundstücke auf die Hypothek, während dieselbe hin-
sichtlich anderer auf einem zweiten Grundbuchblatte eingetragenen Grundstücke
bestehen bleibt, so ist die Löschung der Hypothek auf dem ersten Grundbuchblatte
in Spalte 11 einzutragen. Verzichtet der Gläubiger einer Gesamthypothek auf die
Mithaft einzelner auf demselben Grundbuchblatte verzeichneten Grundstücke, so ist
dieser Verzicht, sofern nicht die Löschung einer Veränderung in Frage kommt
(Abs. 4), in Spalte 7 einzutragen. is
Die in Spalte 3 der zweiten und in den Spalten 3, 4 der dritten Abteilung
erfolgenden Eintragungen erhalten in jeder Abteilung fortlaufende Nummern. Bei
der Eintragung ist das von ihr betroffene Grundstück in Spalte 2 mit der laufenden
Nummer, die es im Bestandsverzeichnisse führt, zu bezeichnen.
Bei Vermerken über Veränderungen und bei Löschungen ist auf die laufende
Nummer der Eintragung zu verweisen.
Wird eine Eintragung ganz gelöscht, so ist sie rot zu unterstreichen.
Wird eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld teilweise gelöscht,
so ist in Spalte 3 der gelöschte Teil von dem Vetrage abzuschreiben.
l14.
Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt:
1. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Übertragung des Eigentums
betrifft, in den Spalten 1 bis 3 der zweiten Ableilung;
2. wenn die Vormerkung den Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechtes
an dem Grundstücke betrifft, in der für die Eintragung des Rechles
bestimmten Abteilung und Spalte;
3. in den übrigen Fällen in der für Veränderungen bestimmten Spalte der Ab-
teilung, in welcher das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, 3 ist bei der Eintragung der Vormerkung
die rechte Hälste der Spalte für die endgültige Eintragung frei zu lassen, soweit eine
solche in Frage kommen kann.
Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die endgültige Eintragung
ihre Bedentung verliert, ist sie rot zu unterstreichen.
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