Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 7 
5 6. 
Die erste Prüsung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
81. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und Prival 
wechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften. 
Die Prüfung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings, seiner Ein 
sicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse, sowie 
darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für seinen künftigen 
Beruf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche Bildung erworben 
habe. 
§ 8. 
Die schriftliche Prüsung besteht in der Ferligung einer schriftlichen rechto 
wissenschaftlichen Arbeit. Die Aufgabe für diese, welche auch in der Vorlegung 
eines Rechtsfalles bestehen kann, ist von dem Vorsitzenden der Kommission nach 
vorgängiger Verständigung mit deren übrigen Mitgliedern zu stellen. 
89. 
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern. 
Am Schlusse hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig ange- 
fertigil und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht 
bedient habe. 
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling nach dem Ermessen des Vor- 
sitzenden entweder alsbald, oder nach dem Ablauf einer Frist, welche bis zu sechs 
Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen. Bei wiedei 
holter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Weist jedoch der 
Prüfling in diesem Falle nach, daß er durch ausserordentliche Umstände an der 
rechtzeitigen Einreichung der Arbeit verhindert worden ist, so kann ihm vom Vor 
sibenden auch noch eine dritte Aufgabe erleilt werden. Wird auch die Frist für 
diese nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht beslanden. 
Prüflinge, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen An- 
fertigung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden je 
nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfsung aus- 
geschlossen. Dies gilt auch in den Fällen, in melchen durch Verschweigung der bei 
der Arbeit benutzten Onellen eine Täuschung der Prüfenden beabsichtigl worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.