Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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isl, im praltischen Justizdienste ale Richter, Staalsanwalt und Rechteanwalt eine 
selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
30. 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeil, eine Relation 
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich auschließender schrift 
licher Fragen zum Gegenstande. « 
8 31. 
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur 
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (§ 28) über die 
Zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Aufgabe 
zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Abliejerung Prozesakten zur An 
fertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen. 
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation binnen 
einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bie acht Wochen in Rein 
schrift abzuliesern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu versichern, 
daß er sie ohne fremde Hilfe angeferligt und anderer als der von ihm angegebenen 
Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Referendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen An- 
sertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden 
ie nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung 
durch die Landesjustizuerwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den 
Fällen, in welchen durch Verschweigung der bei den Arbeiten benutzten Quellen 
eine Täuschung der Kommission beabsichtigt worden ist. 
* 22. 
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des 
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urteilsentwurf 
enthalten. 
#3. 
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden. 
Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vorständen 
der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen. 
3.
	        
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