Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

1905 1 
Hat dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissenschaftlichen 
Arbeit oder der Nelation oder hat er einen Prüfungstermin ohne triftige Ab- 
haltungsgründe versämmt, so bedarf es, wenn er sich von neuem der Prüfung 
unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu lepßterer. 
Bei wiederholter unentschuldigter Säumnis in Einreichung der wissenschaftlichen 
Arbeil oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten Anebleiben in 
einem Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
*3. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob 
sic „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch Stimmen- 
mehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung entschieden. 
* 40. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis des 
Vorsitzenden der Kommission. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende die Landesjustizverwaltung 
durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen. 
Ist die Prüsung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- 
instizuerwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in den 
Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. 
*s 41. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet. 
+* 42. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß 
eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht 
zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder der Prü- 
sungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder 
andere oder beide den Anforderungen genügen. 
* 43. 
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je Sechzig Mark erhoben. 
Falls keine Beurteilung von schriftlichen, unter Beaussichtigung angefertigten 
Arbeiten stattgefunden hat, und es nicht zu einer mündlichen Prüfung gekommen 
ist, erhält der Referendar 30 Mark zurückerstattet. 
1 
— — —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.