1905 1
Hat dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissenschaftlichen
Arbeit oder der Nelation oder hat er einen Prüfungstermin ohne triftige Ab-
haltungsgründe versämmt, so bedarf es, wenn er sich von neuem der Prüfung
unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu lepßterer.
Bei wiederholter unentschuldigter Säumnis in Einreichung der wissenschaftlichen
Arbeil oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten Anebleiben in
einem Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht bestanden.
*3.
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob
sic „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch Stimmen-
mehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen
Prüfung entschieden.
* 40.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis des
Vorsitzenden der Kommission.
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende die Landesjustizverwaltung
durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen.
Ist die Prüsung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes-
instizuerwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in den
Vorbereitungsdienst zurückgewiesen.
*s 41.
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet.
+* 42.
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß
eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht
zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder der Prü-
sungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder
andere oder beide den Anforderungen genügen.
* 43.
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je Sechzig Mark erhoben.
Falls keine Beurteilung von schriftlichen, unter Beaussichtigung angefertigten
Arbeiten stattgefunden hat, und es nicht zu einer mündlichen Prüfung gekommen
ist, erhält der Referendar 30 Mark zurückerstattet.
1
— — —