Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

18 1905 
V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. März 1905, 
Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 betreffend. 
Die nachstehende Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 
(Ges.-Samml. S. 27) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 25. März 1905. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
— 
Abänderung 
der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Vom I. April ab sind für Bescheinigungen über entrichtete Telegrammgebühren 
statt 20 Pf. nur noch 10 Pf. zu erheben. 
Demgemäß erhält der 2. Sat im § 17, Punkt iu der Telegraphenordnung 
vom 16. Juni 1904 folgende Fassung: 
„Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen 
und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 10 Pf. erteilt.“ 
Berlin, den 14. März 1905. 
Der Reichskanzler. 
J. V.: Kraetke. 
– 
VI. Verorduung 
vom 28. März 1905, 
die Einführung der Deutschen Arzueitaxe betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des § 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung und zufolge einer unter den Bundesregierungen 
getroffenen Verständigung verordnet, was folgt:
	        
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