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der Quittungskarten für die Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften be-
schlossen:
I. An Stelle der in der Bekanntmachung, betreffend die Entwertung und
Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November
1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) unter Ziffer 1, 4, 5 veröffentlichten
Vorschriften treten folgende Bestimmungen:
1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Onittungskarten
einkleben, sind zur Entwertung sämtlicher Marken verpflichtet.
. Diejenigen Organe der Versicherungsaustalten, Vehörden oder Be-
amten, welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ansüben, sind
verpflichtet, alle in den Quittungskarten befindlichen Marken zu
entwerten, welche noch nicht entwertet sind.
. Die Entwertung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2
demjenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; sie muß als-
bald nach der Einklebung erfolgen.
II. Die durch die Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Quittungs-
karten für die Invalidenversicherung, vom 10. November 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 667) vorgeschriebenen Formulare der Quittungskarten für
versicherungspflichtige Personen (Formular A) und für die Selbstver-
sicherung und deren Fortsehung (Formnular B) werden dahin abgeändert,
daß die Quittungskarten A und B den aus den anliegeuden Formularen
ersichtlichen Vordruck erhalten müssen.
Die nachstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1905 in «
Kraft.
Quittungskarten alten Musters dürfen nach diesem Zeitpunkte nicht
mehr ausgegeben oder verlängert werden.
Berlin, den 3. Juli 1905.
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St
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Der Reichskanzler.
J. B.: Graf von Posadowsky.