Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren 
Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum ver- 
bunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dergl.). Dagegen 
findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz 
geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), 
welche mehr als 7, Gramm Sprengmischung (Knallsatz) auf 1000 Plätt- 
chen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht 
werden. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Be- 
auftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses 
Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besicze von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei 
Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht 
bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung 
des Werkes zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind. 
827. 
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, au die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten 
und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf nur von den- 
jenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den 
gemäß § 2 dieses Gesepes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen 
berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch 
zu führen, welches den Namen der Emnfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, 
die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl 
und Nummer angibt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze 
von Sprengstoffen nicht bedürsen, kaun die Verausgabung von solchen Personen 
bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung 
ausdrücklich ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen 
sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch 
im Betricbe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter usw. zu anderen 
Zwecken tunlichst ausschließen.
	        
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