Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

60 1905 
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen. 
8 28. 
Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere 
Lagerung bedeuklich erscheint, so finden die Vorschriften des 8 18 entsprechende 
Anwendung. 
8 29. 
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) Feuer- 
werkskörpern oder Zündplätichen — Amorces — (8 2 Ziffer 4) oder solchen 
Patronen für Handfenerwaffen, welche nicht unter § 1 Abs. 20 fallen, 
Handel treibt, darf: 
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½" Kilogramm, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfunisses kann die Erhöhung des Vorrats 
unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden. 
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, 
mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, 
welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die 
Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Abs. 1 und 2 entsprechen und mit 
stets festgeschlossenen Deckeln versehen sein. 
8 30. 
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für 
die Aufbewahrung von mehr als 2⅛ Kilogramm der daselbst genannten Spreng- 
stoffe der polizeilichen Erlaubnis. 
§ 31. 
Größere als die im § 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außer- 
halb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit 
die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über 
Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender 
Blitzableiter befinden. 
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aussicht der Bergbehörde 
unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemein= 
schaft mit der Bergbehörde vorzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.