1906 117
Gesetzsfammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stück vom — 1906.
As XXXIV. Gesetz
vom 3. August 1906,
betreffend die Abänderung des Gerichtskostengesehes für das Fürstentum
Schwarzburg-Rudolstadt vom 21. Dezember 1899.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg usw.,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
1.
Das Gerichtskostengesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt
vom 21. Dezember 1899 (Ges.-Samml. S. 303) wird, wie folgt, abgeändert:
1. Im § 3 wird der 2. Sat gestrichen und als Absaß 2 angefügt:
Die Entscheidungen über Wertfestseßung oder über Erinnerungen gegen den
Kostenansatz können von dem Gerichte, welches dieselben getroffen hat, oder von
dem Gerichte der höhern Instanz von Amtswegen geändert werden.
2. Im § 5 Zeile 3 sind die Worte „rechtskräftiger oder“ zu streichen.
3. § 7 erhält folgende Fassung:
Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes be-
stimmt ist, derjenige verpflichtet, durch dessen Antrag die Tätigkeit des Gerichts
veranlaßt ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen betrieben werden, derjenige,
dessen Interesse dabei wahrgenommen wird.
Soweit ein Beteiligter zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt ist,
trifft auch ihn die Zahlungspflicht.
4. § 9V erhält folgende Fassung:
Mehrere Kostenschuldner baften, * Gesamtschuldner. Stehen auf Seiten
Farl. Schwarzb.-Rudolll. 7r I.XV 22
*—— in Rudolstadt am 21. Seplember 1906.