1906 141
der Betrag der Forderung oder der Grundschuld, bei Reutenschulden der Betrag
der Ablösungssumme für die Gebührenberechuung maßgebend.
Treten einzelne Grundstücke in die Mithaft für eine Forderung oder ein
Recht ein oder werden einzelne Grundstücke aus der Mithast entlassen, so ist der
Wert der Grundstücke, falls dieser der geringere ist, als Maßstab anzunehmen.
Dasselbe gilt für diejenigen Einkragungen, für welche nach den §8 121
Abs. 1, 1270 Abs. 1 nur fünf Zehnteile der Gebühr zu erheben sind.
s 127 .
1. Für die Vorlegung der Grundbücher, Hypothekenbücher, Lagerbücher, Grund-
akten und Hypothekenakten zur Einsichtnahme werden 50 Pf. bis 1,50 „¾ erhoben.
2. Für die Erteilung von Bescheinigungen des Richters auf Grund der obigen
urkundlichen Unterlagen werden 50 Pf. bis 3 „X erhoben.
3. Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines vollständigen Grund-
buchblattes sind 1 bis 10 „X zu erheben.
4. Betrifft die verlangte beglaubigte Abschrift nur einen Teil des Grundbuch=
blattes oder betrifft sie die Hypotheken= oder Lagerbücher oder die Grund= oder
die — so kommen 1 bis 5 M. in Ausatz.
s 3X werden berechnet für Vermerke der Grundbuchbeamten auf
den #npochel, guuniicnro- oder Rentenschuldbriefen, welche nicht ein gebühren-
freies Nebengeschäft bilden.
6. Für die Erteilung einfacher Abschriften aus den urkundlichen Grundlagen
des Abs. 1 wird eine Gebühr von 50 Pf. erhoben.
§ 127u.
Die Beglaubigung der zu den Grundakten oder den Hypothekenakten gefertigten
oder zu diesen Akten überreichten Abschriften von Urkunden erfolgt gebühreufrei.
§5 127v.
Die in diesem Abschnitte gegebenen Vorschriften siunden auf das Vergwerks-
eigentum und die im Art. 104 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Geset-
buch aufgeführten Rechte entsprechende Anwendung.
37. Als §5 128a wird eingeschoben: