Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

144 1906 
83. 
Die am Rand befindlichen Juhaltsangaben der Paragraphen des 
Gerichtskostengesetzes kommen in Wegfall. 
84. 
Das Ministerium, Justizabteilnng, wird ermächtigt, den Text des 
Gerichtstostengesetzes, wie er sich aus den in den §§ 1 bis 3 vorgesehenen 
Anderungen ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge und unter Richtig- 
stellung der Verweisungen in einheitlicher Schreibweise durch die Gesetz- 
sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich Unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 3. August 1906. 
(I. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
Dr. Körbiß.
	        
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