Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

so 1906 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. A 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits- 
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von Wegen oder 
Wasserläufen usw. nach den genchmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen 
der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grund- 
stücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete, der Ent- 
eignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Gerechtig- 
keiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und Gerechtigkeiten 
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnver= 
waltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die 
für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie 
frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die dauernd erforder- 
lichen in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Be- 
dürfnisses in die Benußung des Preußischen Staates übergehen. Lewterem fallen 
nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Geländes 
zur Last. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes 
und der bei der Bauansführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede 
Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke 
nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigen- 
tümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, 
sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage steht, die Art und 
den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen dreier Monate nach Vor- 
lage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen 
Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Überweisung nicht erfolgt, 
so steht der Eisenbahnverwaltung die Befuguis zu, ohne weiteres die geseßliche 
Enteignung zu beautragen, zu welchem Zweck die Herzoglich Sächsische, Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer 
Linie der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig erteilen 
werden. Die Preußische Regierung wird dabei die Interessen der beteiligten Landes- 
regierungen tunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zu- 
stimmmg abschließen. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. er-
	        
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