Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906 
  
  
Der Pfandungsbelchluh ist 
V. Dem Kriegsministerium. 
B. Betreffs der Pension usw. beziehenden Offiziere und Beamten: 
VI. A. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung die nebenstehend aufgeführten Personen 
ihre Pensions- usw. Gebührnisse empfangen. 
2. die anweisenden Behörden sind: 
a) für Preußen 
b) für die aus der Militär-Pensionskasse in Berlin ihre 
Pensionsgebührnisse empfangenden Personen 
) für das Großherzogtum Baden 
d) für Elsaß-Lothringen 
— 
Waldeck und Pyrmont, 
Liegnit auf die im Königreiche Sachsen, 
Wiesbaden auf die im Königreiche Würktemberg, 
Aurich auf die im Großherzoglum Oldenburg, 
  
die Regierungen; 
das Polizei-Präsidium 
in Berlin; 
die Intendantur XIV. 
Armeekorps in Karls- 
ruhe; 
das Ministerium für 
Elsaß - Lothringen in 
Straßburg i. Els. 
Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen die Betressenden ihre Pensions- 
gebührnisse auf Anweisung derjenigen Behörde, in deren Bezirke sie wohnen. 
Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der Regierungen in 
Cassel auf die im Königreiche Bayern, Großherzogtume Hessen, Fürstentume 
Erfurt auf die im Großherzoglume Sachsen-Weimar, in den Herzogtümern 
Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, 
den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen, 
Schleswig auf die in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Strelih, 
in den freien Städten Hamburg, Lübeck und Bremen, 
Mapeeburg auf die in den Herzogtümern Braunschweig und Anhalt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.