1907 o
Gesetsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
19. Stück vom Jahre 1907.
XXIV. Verordnung
vom 26. September 1907,
betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden usw.
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Juni d. J. die infolge des
Gesehzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der
Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schußtruppen vom 31. Mai 1906 (Reichs-
Gesebbl. S. 593ff.) notwendig gewordenen, nachstehend abgedruckten Nachträge
1. zu den Granäten f für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamiten-
stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Mili ärtern“ von 1882 und
2. zu den „Grundsäher f für die Vesehung der Subaltern= und Unterbeamten-
stellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäramwärtern“ von 1899
beschlossen.
Gleichzeitig ist von dem Bundesrate die weiter unten abgedruckte neue Jassung
dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Ok-
tober 1907 ab festgestellt worden.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird im An-
schluß sowie unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1882
Farhl. Schworzb. Rudolll. eserlanmung IXVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. Oktober 0.