1907 143
Anlage G.
(Behörde.)
Liste
der
Auwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienste).
Anmerkungen.
1. Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen.
2. Die Listen sind unter Beachtung des § 18 der Grundsätze in folgende Ab-
schnitte einzuteilen:
I. Abschnitt. Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in
der Marine gedient haben.
II. Abschnitt. Andere Militäranwärter (Inhaber des Zivilversorgungsscheins).
III. Abschnitt. Inhaber des Anstellungsscheins für den Unterbeamtendienst.
3. Bei den Stellen des See-, Küsten= und Seehafendienstes würden in Rlücksicht
auf das Vorzugsrecht der Unteroffiziere der Marine entsprechende weitere
Abschnitte voranzustellen sein.
Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen vorzunehmen,
wenn dies für notwendig gehalten wird.
Fürstt. Schwarzb.-Nudolsl. Gesetsammlung I.XVIII. 25