Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 107 
nachträglich die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung 
wählen (68Z 20 und 21 des Gesetzes), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei 
denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeich= 
nissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (§ 20 
des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabsindung (6 22 des 
Gesezes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung 
wieder in das Bewerberverzeichuis eingetragen, vorausgeseht, daß sie dann noch 
die nötige Befähigung besitzen. 
63. Zu § 18. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des 
§ 18 ein Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann 
einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich 
keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme 
der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (vgl. vorstehend Nr. 3 und 4). 
Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des An- 
stellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungs- 
scheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen. 
9. Zu § 22 Abs. 1 und 3. Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen 
einberufenen Inhaber des Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etats- 
mäßige Anstellung mit den zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht 
mindestens 8 Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. 
In Beziehung auf die Beförderung in mitllere oder Kanzleibeamtenstellen sind 
Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber 
dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
10. Im übrigen finden die Bestimmungen der Anstellungsgrundsähe vom 
7./21. März 1882 nebst Erläuterungen siungemäß und mit der Maßgabe auch 
auf die Inhaber des Anstellungsscheius Anwendung, daß deren Rechte sich auf 
die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken. 
Die Behandlung des Scheines bei der etatsmäßigen Austellung usw. seines 
Inhabers regelt sich nach den §§ 24 bis 29 der Anstellungsgrundsäte. 
11. In den nach den Mustern A, B und C auszufertigenden Zivilversorgungs- 
scheinen fällt fortan die Nummer der Invalidenliste weg. 
12. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Mustern k, 
6 und II der Anstellungsgrundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die 
sich aus dem Hinzutritt der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben.
	        
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