Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

126 1907 
(6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung 
in höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militär= 
anwärter mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienst- 
zweig ab berechnet. 
* 23. 
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen 
haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungs- 
*r K. behörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mit- 
tteilung zu machen. 
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung. 
in der Vakanzenliste. #5 
8 24. 
(1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besehung der den Militäranwärtern 
u#sw. im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß 
verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpsflichtet. 
(2.) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten 
Auweisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Ab- 
schrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen. 
(3.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (5 13) wird der 
Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen. 
(4.) Ist die Besehung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch 
einen Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese 
Besetzung zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem 
Rechnungshofe nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden 
Grundsätzen genügt worden ist. 
(6.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist 
bezüglich der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach 
Anordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den 
einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen. 
(6.) Erfolgt die Vesetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so 
bedarf es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
g 26. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär- 
anwärter usw. ist der Zivilversorgungsschein oder der Austellungsschein zu den
	        
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