126 1907
(6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung
in höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militär=
anwärter mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienst-
zweig ab berechnet.
* 23.
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen
haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungs-
*r K. behörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mit-
tteilung zu machen.
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung.
in der Vakanzenliste. #5
8 24.
(1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besehung der den Militäranwärtern
u#sw. im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß
verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpsflichtet.
(2.) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten
Auweisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Ab-
schrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen.
(3.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (5 13) wird der
Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen.
(4.) Ist die Besehung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch
einen Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese
Besetzung zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem
Rechnungshofe nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden
Grundsätzen genügt worden ist.
(6.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist
bezüglich der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach
Anordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den
einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen.
(6.) Erfolgt die Vesetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so
bedarf es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
g 26.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär-
anwärter usw. ist der Zivilversorgungsschein oder der Austellungsschein zu den