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Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen
Urteil, das auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine
Strase lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Amter von Rechts wegen zur Folge hat, so ist der Zivilversorgungsschein
usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militärbehörde zu übersenden, die den
Schein erteilt hat (§ 1 Abs. 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungsschein oder
der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter
us. angestellt oder beschäftigt ist, Militärauwärtern usw. aber, die im Zivildienste
noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
§ 26.
(I.) Der Zivilversorgungsschein oder der Austellungsschein ist verwirkt, wenn
gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat.
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Kmter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Kmter zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein usw. nach
Ablauf der Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zu-
vor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des
Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer
den Militäramwärtern usw. vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen
der beteiligten Behörden überlassen.
8 27.
(1) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den
im § 26 bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im
Anstellungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
(2.) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge
einer den Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen
forkgeseht schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Verück-
sichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet.
8 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist
dies gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Austellungsscheine zu ver-
merken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
Famll. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetsammlung I.XVIII. 23