Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 L 
Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen 
Urteil, das auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine 
Strase lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Amter von Rechts wegen zur Folge hat, so ist der Zivilversorgungsschein 
usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militärbehörde zu übersenden, die den 
Schein erteilt hat (§ 1 Abs. 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungsschein oder 
der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter 
us. angestellt oder beschäftigt ist, Militärauwärtern usw. aber, die im Zivildienste 
noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
§ 26. 
(I.) Der Zivilversorgungsschein oder der Austellungsschein ist verwirkt, wenn 
gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die 
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat. 
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Kmter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Kmter zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein usw. nach 
Ablauf der Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zu- 
vor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des 
Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer 
den Militäramwärtern usw. vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen 
der beteiligten Behörden überlassen. 
8 27. 
(1) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den 
im § 26 bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im 
Anstellungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
(2.) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge 
einer den Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen 
forkgeseht schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Verück- 
sichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet. 
8 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist 
dies gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Austellungsscheine zu ver- 
merken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
Famll. Schwarzb.-Rudolsl. Gesetsammlung I.XVIII. 23
	        
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