Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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1907 
Aulage 4.) 
Zivilversorgungsschein. 
  
Dem (Vor- und Fomilienname, Dienlgood und Truppenleil ufw.) ist gegenwärtiger Zivil- 
versorgungsschein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
–⅞ Jahren —Monaten 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
und den Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen 
Staatsangehörigkeit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente vpu. . Pf. monatlich. 
N. N., den ten 19- 
(Slempell)) (Behörde, die llber den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein enischieden hat.) 
Alter: —..Jahre, 
(#r. des Ziollversorgungsscheins.) (Unterschrist des Milllärvorgesetzten.) 
(Ar. der Rentenlise.) 
*) Die Zivilversorgungsscheine und der Ankeellungsschein — Anlagen A bis E — sind in Form eines 
Buches, wie die Militärpäsle, anzulegen. Die Vorderseile des Umschlags ist bei den Zivilversorgungsscheinen 
nach den Anlagen & und R und bei dem Anslellungsscheine (Anlage B) mit einem großen, bei dem Zivil- 
orgungsscheine nach Anlage C mil einem kleinen Reichsadler zu versehen. Von den Zivilversorgungsscheinen 
sämtlicher Galtungen erhalten die, welche für Unterolsiziere bestimmt sind, die nach mindestens achljähriger 
altiver Dienstzeit aus dem Herre oder der Marine ausscheiden, ceinen Umschlag von roter, olle übrigen Zivil- 
versorgungsscheine aber einen solchen von blauer Farbe. Die Unstellungsscheine erhalten einen gelben Umschlag. 
Den Zivilversorgungsscheinen usw. werden Nachrichten über den Bezug der Militärrenten und der Invaliden. 
venslon sowie über die Versorgung der Militäranwärler usw. vorgedruckt. 
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