1907 13
Bei Anordnung der Umgrenzungen ist in Krümmungen auf die Spur-
erweiterung der Gleise sowie auf die Uberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht
zu nehmen.
Die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen
Gegenstände müssen außerhalb des Gleises mindestens 150 mm von der Innen-
kante des Schienenkopfes entfernt bleiben: bei unveränderlichem Abstande von der
Fahrschiene darf dieses Maß auf 135 mm eingeschränkt werden. Innerhalb des
Gleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestes 67 mm
belmagen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Teile
hin allmählich bis auf 41 mm eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken
mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervortretenden
unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag
der Spurerweiterung größer sein als die vorgenannten Maße.
87.
Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheitovorrichtungen
au Wegen erforderlich sind, bestimmen die zustäudigen Aufsichtsbehörden.
Vor den Wegeübergängen in Schienenhöhe müssen durch Warnungstafeln die
Stellen der Wege bezeichnet sein, an denen Menschen, Vieh und Fuhrwerke an-
halten müssen, wenn die Schranken geschlossen sind oder ein Zug sich nähert
(§ 39 Abs. 1).
88.
Die Bahn muß mit Abteilungszeichen und an den Gefällwechseln mit
Neigungszeigern versehen sein.
Die Annäherung an unbewachte, in Schienenhöhe liegende Wegeübergänge ist
durch Tafeln ersichtlich zu machen.
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen müssen durch Merkzeichen die
Stellen gekennzeichnet sein, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit
keinem ihrer Teile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahr-
zeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird.
89.
Anschlußgleise sind, solange keine Züge verkehren, vom Werksbahnhofe durch
Streckenverschlüsse (Sperrbäume, Schutzweichen und dergl.) derartig abzuschließen,
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