1907 171
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände
bezw. Vertreter der Gutsbezirke unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach aus-
reichen, und wenn das nicht der Fall ist, sofort die nötigen Nachbestellungen
unmittelbar an das Statistische Bureau zu Weimar zu richten.
Vor der Austeilung sind die Haushaltungslisten mit fortlaufender Nummer
und mit dem auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Land-
ratsamtsbezirk, Gemeindebezirk, Straße, Hausnummer, Zählbezirk,) zu versehen.
8 4.
In der Zeit zwischen dem 28. und 30. November 1907 ist in jede Haus-
haltung, bei der sich Vieh der in § 1 genaunten Art befindet, eine Haushaltungs-
liste abzugeben und dem Haushaltungsvorstand oder dessen Vertreter einzuhändigen.
Auch in solche Haushaltungen, in denen zwar zur Zeit der Zählung kein Vieh
vorhauden ist, in denen aber in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 230. No-
vember 19y07 Schlachtungen von Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen vor-
gekommen sind, bei welchen nach den bestehenden Vorschriften die allgemeine Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau nicht vorgenommen wurde, sind Haushaltungslisten zu geben.
8 5.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bei der Zählung auch besondere Vieh-
bestände, wie Vieh in Schlachthäusern, Pferde in Bergwerken usw. nicht über-
gaugen werden.
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nötig, die
Gemeindevorstände bezw. Vertreter der Gutsbezirke oder bei Austeilung der Haus-
haltungolisten die Zähler die Haushaltungsvorstände entsprechend zu unterweisen.
6.
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Haushaltungslisten nach den
ani ihnen abgedruckten Bestimmungen sind die Haushaltungsvorstände oder deren
Stellnertreter verpflichtet. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung ist
am Schlusse der Haushaltungsliste durch unterschriftliche Vollziehung der dort vor-
hedruckten Erklärung zu bescheinigen. Wo dies nicht zu erreichen ist, hat der
Zähler auf Grund der an Ort und Stelle persönlich einzuziehenden Erkundigungen
die Ausfüllung und Beglaubigung zu bewirken.
29.