Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 187 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
23. Stück vom Jahre 1907. 
NXXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. November 1907, 
betreffend die Aufhebung der Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Angust 
1880 über die Höhe der den Sporteleinnehmern der Verwaltungs= und 
IJustizbehörden verwilligten Kollekturgebühren (Ges.-S. S. 62). 
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Angust 1880, betreffend die Höhe 
der den Sporteleinnehmern der Verwaltungs= und Instizbehörden verwilligten 
Kollekturgebühren (Ges.-S. S. 62) gilt auf Grund des § 11 des Gesezes vom 
20. März 1907, betreffend die Besoldung der Staatsbeamten (Ges.-S. S. 34), 
vom 1. Jannar 1908 ab als ausgehoben. 
Nach diesem Zeitpunkte sind den Sporteleinnehmern nur noch für diejenigen 
Sporteln und Strafgelder Kollekturgebühren zu gewähren, welche bis zum 31. De- 
zember 1907 angefallen und bestimmungsgemäs, noch für das Jahr 1907 in 
Einnahme zu berechnen sind. 
Rudolstadt, den 16. November 1907. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
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Farstl. Schwarzb. Nudolsi Gesetzlaninilung LXVIII. 32 
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. November 1907.