1907 187
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
23. Stück vom Jahre 1907.
NXXIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 16. November 1907,
betreffend die Aufhebung der Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Angust
1880 über die Höhe der den Sporteleinnehmern der Verwaltungs= und
IJustizbehörden verwilligten Kollekturgebühren (Ges.-S. S. 62).
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Angust 1880, betreffend die Höhe
der den Sporteleinnehmern der Verwaltungs= und Instizbehörden verwilligten
Kollekturgebühren (Ges.-S. S. 62) gilt auf Grund des § 11 des Gesezes vom
20. März 1907, betreffend die Besoldung der Staatsbeamten (Ges.-S. S. 34),
vom 1. Jannar 1908 ab als ausgehoben.
Nach diesem Zeitpunkte sind den Sporteleinnehmern nur noch für diejenigen
Sporteln und Strafgelder Kollekturgebühren zu gewähren, welche bis zum 31. De-
zember 1907 angefallen und bestimmungsgemäs, noch für das Jahr 1907 in
Einnahme zu berechnen sind.
Rudolstadt, den 16. November 1907.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
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Farstl. Schwarzb. Nudolsi Gesetzlaninilung LXVIII. 32
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. November 1907.