Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

1907 23 
Gesetsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1907. 
#% IV. Verordnung 
vom 18. Jannar 1907, 
die Ausstellung abgekürzter Taufzeugnisse betreffend. 
In Ergänzung des Ministerial-Reskriptes vom 25. April 1881, betreffend die 
Mitteilung von Zeugnissen über Taufen usw., ermächtigen wir zur Vermeidung 
von Mißständen, die sich daraus ergeben haben, daß in den von den Pfarrämtern 
ausgestellten Taufzengnissen für uneheliche, später legitimierte oder an Kindes Statt 
angenommene Kinder die uneheliche Geburt der Kinder erkeunbar bleibt, die Pfarr- 
ämter (Kircheubuchführer) zu Schul= und Unterrichtszwecken einschließlich des 
Konfirmationsunterrichts auf Antrag der Beteiligten für ehelich wie für un- 
ehelich geborene Kinder vereinfachte Taufzeugnisse in folgender Form auszustellen: 
Taufzeugnis, 
nur gültig für Schul= und Unterrichtszwecke einschließlich des 
Konfirmandenunterrichts. 
N. N. 
geboren zu den 
wurde getauft in den 
ater 
Mutter 
, den 
Edangelisch-lutherisches Pfarramt. 
(Sicel.) 
Färsl. Schwarzb--Rudolsnt. Gesehsanmlung I.XVIII. 5 
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. Januar 1907.
	        
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