1907 25
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
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V. Gesetz
vom 20. März 1907,
betreffend die Besoldung der Staatsbeamten.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg
und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getrenen
Landtags was folgt:
81.
Die unwiderrufliche Anstellung als Staatsbeamter kann nur unter gleich-
zeitiger Berufung in eine im Etat vorgesehene Amtsstellung erfolgen.
§5 2.
Durch diese Verufung (§ 1) erwirbt der Beamte für die Dauer seines Amtes
einen zivilrechtlichen Anspruch auf die für seine Amtsstellung in diesem Gesetze
festgestellte Besoldung.
Die Bernfung geschieht durch eine landesherrliche oder behördliche Anstellungs-
mkunde (8 6 des Zivilstaatsdienergesebes vom 1. Mai 1850, Ges. S. S. 369).
Für die Begründung des Anspruchs auf Gehaltsbezug bleibt jedoch § 3 des Gesetes
vom 10. Mai 1858, die Abänderung des Zivilstaatsdienergesetzes betreffend (Ges. S.
S. 119), maßgebend.
Durch den Auftrag, eine Amtsstelle vertretungsweise oder zeilweilig zu ver-
walten, wird keinerlei Anspruch auf die gesebliche Besoldung der Stelle begründet.
Fürstl. Schwarzb--Rudolst. Gesetzsammlung I.XVIII. 6
Ausgegeben in Rudolstadt am 26. März 1907.