Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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werden; soweit sie erteilt ist, hat Zurückziehung zu erfolgen. Ausnahmen hier- 
von bilden: 
1. Zu Nr. 6. 
Der jebige Stelleninhaber bezieht von der Magdeburger Land-Feuer- 
Sozietät für Bemühungen ein Firum und Rezepturgebühren. Die Hälfte 
der wahren Nettoeinnahmen aus diesen Bezügen wird dem Stelleninhaber 
am jeweiligen Gehalte so lange gekürzt, als diese Bezüge dauern. 
Diese Kürzungspflicht gilt auch für jeden künftigen bezugsberechtigten 
Beamten. 
2. Zu Nr. 7. 
Dasselbe Kürzungsverfahren hat für die Stelleninhaber einzutreten, 
welche von der land= und forstwirtschaftlichen Berufs-Genossenschaft für 
Leistungen Fixa beziehen, insolange dieses Verhältnis besteht. 
3. Zu Nr. 13. 
Eine gleiche Kürzung wie nach 1 und 2 findet statt für die Stellen- 
inhaber, welche als Kreisdirektoren der Magdeburgischen Land-Fener-Sozietät 
Gehalte beziehen. 
Dieselbe Kürzungspflicht trifft auch jeden andern unter das Besoldungs- 
gesetz fallenden Beamten, der künftig eine Kreisdirektorstelle übernimmt und 
Gehalt bezieht. 
Die Kürzungspflicht trifft nicht die Vergütungen, welche die Kreis- 
direktoren an Unterbeamte zahlen. · 
4. Zu Nr. 55—60, 62—67. 
Die Erteilung von Privatunterricht und die Unterhaltung von Pen- 
sionen durch Lehrer und Lehrerinnen soll in mäßigen Grenzen auch in 
Zukunft gestattet sein; das Ministerium wird Vorsorge treffen, daß miß- 
bräuchliche Ausdehnungen unterbleiben. 
III. Alle Nebenbezüge, mögen sie unter die Regel zu Ö oder II vorstehend 
fallen, bei denen Verhältnisse bezw. Umstände vorliegen, welche eine sofortige Lösung 
mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zulassen, können vom Ministerium in ihrer 
Existenzdauer solange befristet werden, bis die Möglichkeit zu ihrer Aufhebung 
(durch Wegfall oder Zurückziehung der Genehmigung) eintritt.
	        
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