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werden; soweit sie erteilt ist, hat Zurückziehung zu erfolgen. Ausnahmen hier-
von bilden:
1. Zu Nr. 6.
Der jebige Stelleninhaber bezieht von der Magdeburger Land-Feuer-
Sozietät für Bemühungen ein Firum und Rezepturgebühren. Die Hälfte
der wahren Nettoeinnahmen aus diesen Bezügen wird dem Stelleninhaber
am jeweiligen Gehalte so lange gekürzt, als diese Bezüge dauern.
Diese Kürzungspflicht gilt auch für jeden künftigen bezugsberechtigten
Beamten.
2. Zu Nr. 7.
Dasselbe Kürzungsverfahren hat für die Stelleninhaber einzutreten,
welche von der land= und forstwirtschaftlichen Berufs-Genossenschaft für
Leistungen Fixa beziehen, insolange dieses Verhältnis besteht.
3. Zu Nr. 13.
Eine gleiche Kürzung wie nach 1 und 2 findet statt für die Stellen-
inhaber, welche als Kreisdirektoren der Magdeburgischen Land-Fener-Sozietät
Gehalte beziehen.
Dieselbe Kürzungspflicht trifft auch jeden andern unter das Besoldungs-
gesetz fallenden Beamten, der künftig eine Kreisdirektorstelle übernimmt und
Gehalt bezieht.
Die Kürzungspflicht trifft nicht die Vergütungen, welche die Kreis-
direktoren an Unterbeamte zahlen. ·
4. Zu Nr. 55—60, 62—67.
Die Erteilung von Privatunterricht und die Unterhaltung von Pen-
sionen durch Lehrer und Lehrerinnen soll in mäßigen Grenzen auch in
Zukunft gestattet sein; das Ministerium wird Vorsorge treffen, daß miß-
bräuchliche Ausdehnungen unterbleiben.
III. Alle Nebenbezüge, mögen sie unter die Regel zu Ö oder II vorstehend
fallen, bei denen Verhältnisse bezw. Umstände vorliegen, welche eine sofortige Lösung
mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zulassen, können vom Ministerium in ihrer
Existenzdauer solange befristet werden, bis die Möglichkeit zu ihrer Aufhebung
(durch Wegfall oder Zurückziehung der Genehmigung) eintritt.