Metadata: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 67 
den Formen, die das Partikularrecht zu Gebote stellt, den 
Behörden und Unterthanen der Einzelstaaten zu insinuiren 
oder zu verkünden. Der Erlass der Verordnung durch das 
Centralorgan erzeugt hier nur die Rechtsverbindlichkeit für 
die Einzelstaaten zur Verkündigung oder Insinuation, erst 
der Erlass der Verordnung mittels Verkündigung oder Insi- 
nuation durch die Einzelstaaten erzeugt die Rechtsverbind- 
lichkeit für die Behörden und Unterthanen. Der rechtliche 
Unterschied zwischen einer mittelbaren Verordnung des 
centralen Staatswesens und einer partikularen Verordnung 
des Einzelstaates beruht demnach darauf, dass, während 
bei beiden die Rechtsverbindlichkeit für Behörden und 
Unterthanen an die gleichen, partikularrechtlichen Bedingungen 
geknüpft ist, die Rechtsgültigkeit bei jener von den durch 
die Verfassung des Centralstaatswesens vorgeschriebenen Kom- 
petenzen und Formen der Willensbildung, bei dieser von den 
Bestimmungen der Partikularverfassungen abhängt. 
Das mittelbare Verordnungsrecht entspricht dem Wesen 
des Staatenbundes, das unmittelbare dem des Bundesstaates. 
Die Entwürfe zur norddeutschen Verfassung enthalten 
keinerlei Bestimmung, welche mit dem herkömmlichen Satze 
konstitutioneller Verfassungen, etwa der preussischen: „Der 
König erlässt die zur Ausführung der Gesetze nöthigen Ver- 
ordnungen“ gleichwerthig gewesen wäre. 
Es war dies nicht zufällig, Indem der Artikel 4 der 
Verfassung die Kompetenz des Bundes in grundsätzlicher 
Weise feststellte, war es keineswegs die Absicht in der Summe 
seiner Klauseln nur die materiellen Gebiete für die politische 
Thätigkeit des Bundes zu bezeichnen, sondern er beschränkte 
zugleich die formellen Hoheitsrechte, welche dem Bunde auf 
jenen Gebieten allein zustehen sollten. Nur und ausschliesslich 
zur Gesetzgebung und im weiten Gebiete der vollziehenden 
Gewalt nur zur Beaufsichtigung wurde der Bund befugt. Im 
Uebrigen fiel die gesammte Vollziehung auf den durch die 
Bundesgesetzgebung beherrschten Gebieten den Einzelstaaten 
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