is 1908
dem Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, anzuzeigen, welche Natural=
leistungen er nach den im Verzeichnisse des Stelleneinkommens enthaltenen Durch-
schnittspreisen annehmen will, und welche Pfarrgrundstücke er zum ortsüblichen
Preise zur Selbstbewirtschaftung überwiesen haben will.
Die Erklärung ist für das vom 1. Oktober bis 30. September laufende Wirt-
schaftsjahr bindend.
Mill der Stelleninhaber eine Anderung in der Art des Bezugs eintreten
lassen, so ist dies bis zum 1. Mai des betreffenden Jahres dem Ministerium, Ab-
teilung für Kirchen= und Schulsachen, anzuzeigen.
Eine Verpachtung der vom Stelleninhaber zur Selbstbewirtschaftung über-
nommenen Grundstücke durch diesen ist verboten.
Ebenso ist der Verkauf des von dem Stelleninhaber angenommenen Deputat-
holzes durch diesen verboten.
8 12.
Als Rechnungsjahr für die Parochiallirchkasse wird die Zeit vom 1. April
bis 31. März bestimmt.
8 13.
Der Rechner hat dem Stelleninhaber das Stelleneinkommen in der Höhe aus-
zuzahlen, wie es in dem Verzeichnis des Stelleneinkommens vom Ministerium fest-
gestellt ist; dabei sind vierteljährlich diejenigen Nutzungen in Abzug zu bringen,
die der Stelleninhaber zum Durchschnittspreise übernommen hat.
Übersteigen die wirklichen Einnahmen der Parochialkirchkasse den im Verzeich=
nisse festgestellten Betrag, so verbleibt ihr der lberschuß.
Sind die Einnahmen tatsächlich geringer als die der Kosse obliegenden Aus-
gaben, so haftet nach § 9 des Pfarrer-Besoldungsgesetzes die Parochialkirchgemeinde
für die Abgewähr des Gehaltes in der festgestellten Höhe. Gehören mehrere Kirch-
gemeinden zu einer Parochie, so ist der Fehlbetrag auf die einzelnen Kirchkassen
nach dem Staatseinkommensteuer-Soll der politischen Gemeinden zu verteilen.
Soweit die Kirchkassen diesem Anspruch nicht genügen können, ist auf die der
politischen Gemeinde aus Artikel 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876
obliegende Verpflichtung zurückzugreifen. "