1908 39
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1908.
XIX. Ministerial--Bekanntmachung
vom 31. März 190,
betreffend die Verwaltung der Reichsstempelabgaben und der statistischen
Gebühr.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur weiteren
Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (N. G. Bl. S. 695)
und des Reichsgesepes vom 7. Februar 1906, betreffend die Statistik des Waren-
verkehrs mit dem Auslande (R. G. Bl. S. 109), verordnet was folgt:
81.
Die gesamten Geschäfte der Direktivbehörde in Reichsstempel-Angelegenheiten
werden unter Aufhebung der Bestimmungen in § 1 der Ministerial-Bekanntmachung
vom 13. Oktober 1881 zur Ansführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 über
die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Ges. S. S. 61) vom 1. April d. Is. ab
dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Stenervereins in Erfurt übertragen.
Derselbe wird ermächtigt, mit der im § 70 des Reichsstempelgesees angeord-
neten Prüfung hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach den Nummern 1 bis 4
des Tarifs zum Reichsstempelgesetz ein Direktionsmitglied zu beauftragen und zu
dessen Unterstützung die Beamten des Oberkontrolledienstes heranzuziehen. Die
Prüfungen bezüglich der Abgaben nach den Tarifnummern 6 und 7 werden den
Bezirksoberkontrolleuren übertragen.
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Oktober 1906 (Ges. S. S. 253), be-
rreffend die Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1900, wird aufgehoben.
Fürsl. Schwarzb.-udolh. Geseysommlung LXIK. K“
Ausgegeben in Rudolftadt am 7. April 1908.