Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

1908 15 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1908. 
As XXII. Verordnung 
vom 26. Mai 1908, 
zur Ausführung des Vereinsgesehes vom 19. April 1908 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 151). 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Firsten“ wird hiermil zur 
Ausführung des Vereinsgesehes vom 19. April 1908 (R. G. Bl. S. 151) folgendes 
beslimmt: 
Artikel I. 
Auf Grund des § 21 des Gesetzes wird die Zuständigkeit der Polizei= und 
Verwaltungsbehörden wie folgt fesigesetzt: 
Zuständig ist: 
1I. das Ministerium, Abteilung des Innern, als „höhere Verwaltungs- 
behörde“ (6 3 Abs. 4 des Gesetzes), 
2. das Landratsamt 
a) für die Auflösung von Vereinen, deren Zweck den Strasgesetzen 
zuwiderläuft (§ 2 des Gesepes), 
6) für die Einreichung der Satungen und des Verzeichnisses der Mit- 
glieder des Vorslandes von politischen Vereinen (§ 3 des Gesepe,, 
3. das Landratsamt sowie in Stadtgemeinden 
die Polizeiverwaltung 
zur Entsendung von Beaustraglen in öffentlichen Versammlungen 
13, 14 des Gesetze#h, 
Fürsll. Schwarzb.-Naudolh. Gesetzsammlung I.XIX. 
Ausgegeben in M#udolstadt am 4. Juni kum.
	        
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