1908 ss
Gesetzslammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
–tt“
XXXVII. Verordnung
vom 23. Juli 1908,
betreffend die Vorschriften über die juristischen Prufungen und die
Vorbereitung zum höheren Justizdienst.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen hiermit was folgt:
Die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste
(§ 1 des Ausführungsgesetzes vom 1. März 1879 zum Gerichtsversassungsgesebe,
Ges. S. S. 27) erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften, welche auf
Grund einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen
Oberlandesgerichte in Jena beteiligten Regierungen der Thüringischen Staaten sest-
gestellt worden sind, unter solgenden näheren Bestimmungen:
J.
Die in den Vorschriften der Laudesjnstizverwaltung zugewiesenen Befugnisse
werden durch Unser Ministerium (Justizabteilung) ausgeübt.
II.
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach 1 Jahr und
* Monate bei einem Amtsgerichte, 9 Monate bei dem Landgerichte, 3 Monate bei
der Staatsanwaltschaft, 6 Monate bei einem Rechtsanwalt und womöglich 3 Monate
bei dem Oberlandesgerichte zu beschäftigen. Die Beschäftigung bei dem Amtsgerichte
Fürm. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsommlung I.XNIX 14
Ausgegeben in Rudolftabt am 26. Juli 1008.