Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsechzigster Jahrgang. 1908. (69)

62 1908 
62. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu- 
lassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der 
Prüsfling über seine Führung während dieses Zeitraums ein Zeugnis der Obrig- 
keit des Aufenthaltsortes vorzulegen. 
* 3. 
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die 
Zulassung oder Zurückweisung des Prüflings zu versügen. 
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs-= 
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling ein dem 
& 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des § 7 dieser Verord- 
nung entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat. 
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu ersolgen, wenn der Prüf- 
ling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen 
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten Zeug- 
nissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein ordnungs- 
mäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann. 
84. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung sindet Beschwerde an die Gesamtheit 
der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen stalt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. 
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in 
5 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts 
vom 19. Februar 1877, bezw. 27. November 1903. 
85. 
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandesgericht 
für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April. 
Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außerordent= 
liche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die Dauer ihreo 
Lehramts berufen. 
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr von 
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der Zahl der
	        
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