1909 7
Prüsung der Bauhandwerker wird die Wirkung der Verleihung der in § 129 Abs. 1
bezeichneten Befugnisse für Maurer und Zimmerlente beigelegt. Der Eintritt dieser
Wirkung wird davon abhängig gemacht, daß der Besitzer des Prüfungszeugnisses in
dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der
Lehrlinge erfolgen soll, zwei Jahre lang hindurch persönlich tätig gewesen ist.
Zu Art. 1 Ziff. IV.
In Betrieben, in denen mehrere — nicht verwandte — Gewerbe vereinigt sind,
kann der Unternehmer abweichend von den bisherigen Bestimmungen, auch wenn
er für eines der Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht, die Anleitungs-
befugnis für die übrigen Gewerbe nur noch durch Verleihung erwerben. Nur für die
Gewerbe, für die er die Anleitungsbefugnis besitzt, ist der Unternehmer befugt, ein
Lehrzeugnis auszustellen. Sind dagegen die mehreren Gewerbe verwandt, oder
handelt es sich um mehrere Einzelzweige des nämlichen Gewerbes, die gleichzeitig.
durch einen Unternehmer betrieben werden, welcher für einen Einzelzweig den
Voraussetzungen des § 129 der Gewerbeordnung entspricht, so sieht dem Unternehmer
die Anleitungsbefugnis für die gleichzeitig betriebenen verwandten Gewerbe oder
verschiedenen Einzelzweige desselben Gewerbes zu, da die Bestimmungen der bisherigen
Absätze 2 und 3 (jeht 1 und 2) des § 129# # aufrecht erhalten sind.
Zu Art. Ziff. VI.
Durch die neue Fassung des § 13lc Abs. 1 ist den Lehrlingen die Ablegung
der Gesellenprüfung nach Ablauf der Lehrzeit zur Pflicht gemacht worden, ohne daß
jedoch ein Zwang dazu oder eine Bestrafung eines Lehrlings, welcher sich der
Gesellenprüfung nicht unterzieht, möglich ist.
Zu beachten ist, daß der Innung, sowie dem Lehrherrn die Pflicht auferlegt
ist, den Lehrling zur Gesellenprüfung anzuhalten. Es kann daher ein Lehrherr,
welcher den Lehrling nicht zur Ablegung der Gesellenprüfung anhält, Bestrafung
gemäß & 148 Ziff. 9 und im Wiederholungsfalle Entziehung der Befugnis zum
Halten und zur Anleilung von Lehrlingen auf Grund des § 1 26a zu gewärtigen haben.
Zu Art. 1 Ziff. VII Abs. I.
Zur Vermeidung von Zweifeln wird hervorgehoben, daß aus dem Bestehen
einer von einer Innung gemäß § 81b Ziff. 2 veranstalteten Meisterprüfung ein
Recht zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit der Bezeichuung eines
.