Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

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steuerpflichtigen Liegenschaften und vier Prozent des Nußungswerts der steuer- 
pflichtigen Gebäude, bleibt auch für die Finanzperiode 1909 bis 1911 bestehen. 
Es sollen jedoch 25 Prozent dieser Steuer für die Finanzperiode außer 
Hebung bleiben. 
8 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 20. April 1909. 
gez: Günther. 
(L. S.) 
Ogcz.: Frhr. v. d. Recke. 
.TANXI. Ministerial-Verordnung 
vom 20. April 1909, 
betreffend die Einhebung der Grund= und Gebäudesteuer während der 
Finanzperiode 1909 bis 1911. 
Zur Ausführung der Bestimmungen in § 1 Absath 2 des Gesetzes vom 
20. April 190)9, betreffend die Feststellung des Prozentsates für die während der 
Finanzperiode 1909 bis 1911 zu erhebende Grund= und Gebäudesteuer, wird ver- 
ordnet, daß diese Steuer für jedes der drei ersten Viertel der Rechnungsjahre 1900 
bis 1911 mit zwei Prozent des Reinertrags der steuerpflichtigen Liegenschaften und 
einem Prozent des Nubungswerts der steuerpflichtigen Gebäude erhoben wird, für 
jedes vierte Viertel der genannten Jahre aber außer Hebung bleiben soll. 
Die Fürstlichen Steuerämter werden angewiesen, hiernach zu verfahren. 
Rudolstadt, den 20. April 1909. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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